Individuelle Gesundheitsleistungen | BARMER

2022-11-07 15:38:50 By : Ms. nancy wang

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Die Medizin bietet einiges, was zwar wünschenswert, aber nicht medizinisch notwendig ist. Dazu zählen die Individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL).

Individuelle Gesundheitsleistungen, kurz IGeL, sind medizinische Leistungen, die nicht notwendig sind. Dazu gehören zum Beispiel reise- oder sportmedizinische Beratungen, Schönheitsoperationen, die Entfernung von Tätowierungen, aber auch andere bestimmte Untersuchungen. Sie werden von den Krankenkassen nicht erstattet.

Für Patientinnen und Patienten ist es zuweilen schwer, den Nutzen von Individuellen Gesundheitsleistungen zu beurteilen. Vor der Erbringung solcher Leistungen müssen Sie deshalb über die Kosten und den möglichen Nutzen aufgeklärt und beraten werden, sodass Sie sich dafür oder dagegen entscheiden können (Aufklärungspflicht).

Individuelle Gesundheitsleistungen sind ärztliche Leistungen, die nicht Teil des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind. Neben wenigen therapeutischen gibt es sehr viele diagnostische Leistungen.

Nach Definition der Kassenärztlichen Bundesvereinigung sind Individuelle Gesundheitsleistungen solche Leistungen, die von Patientinnen und Patienten nachgefragt werden, ärztlich empfehlenswert oder aufgrund des Patientenwunsches ärztlich vertretbar sind.

Eine Empfehlung ist aber nicht gleichzusetzen mit medizinischer Notwendigkeit oder wissenschaftlich abgesicherter Qualität. Die zusätzlichen IGeL-Angebote unterliegen nicht der gleichen strengen Qualitätskontrolle wie der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen. Bei diesem entscheidet der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) über Art und Umfang von Therapien sowie die Einführung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, deren dann von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden.

Der G-BA setzt sich aus einer gleichen Anzahl von Krankenkassen- und Ärztevertretern zusammen. Ergänzt wird der Ausschuss um drei unparteiische Mitglieder. An den Beratungen nehmen auch Patientenvertreter teil. Entscheidungen des G-BA gelten für alle gesetzliche Krankenkassen.

Der persönliche Nutzen der IGeL-Leistung ist entscheidend

Entscheidend ist in jedem Fall der persönliche Nutzen, den eine IGeL-Le istung einer Patientin/einem Patienten bieten kann. Für die meisten der als IGeL-Leistung  angebotenen Untersuchungen ist keineswegs sicher, dass sie mehr Nutzen als Sicherheit nach sich ziehen. Dies gilt ganz besonders für so genannte Vorsorge-Untersuchungen.

Einige Zusatzangebote können IGeL-Leistung sein, wenn sie auf Wunsch der Patientin/des Patienten und ohne dass ein Krankheitsverdacht besteht, durchgeführt werden. Hierzu zählen u.a.:

Reihenuntersuchungen bei gesunden Patienten ohne Krankheitsrisiko sind nach wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht sinnvoll. Bei begründetem Verdacht auf ein Glaukom ist die Messung des Augeninnendrucks und die Sehnerven-Kontrolle Leistung Ihrer Barmer.

Die Wirksamkeit allgemeiner, bevölkerungsweiter Reihenuntersuchungen (Screening ) ohne konkreten Krankheitsverdacht ist nicht ausreichend belegt. Dies hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) mit Beschluss vom 21. Dezember 2004 bestätigt. Daher wird es nicht als sinnvoll angesehen, ein Glaukom-Screening  als Früherkennungsuntersuchung in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung aufzunehmen. Die Gründe des G-BA:

Die Augeninnendruckmessung kann eine Leistung der Barmer sein

Liegt ein Krankheitsverdacht vor oder besteht bereits ein erhöhter Augeninnendruck, ist die Augeninnendruckmessung eine Leistung der Barmer. Über die medizinische Notwendigkeit entscheidet die Augenärztin/der Augenarzt.

Der Umfang der Ultraschalluntersuchungen, den die Barmer zum Wohl von Mutter und Kind zur Verfügung stellen, reicht aus, um die gesunde Entwicklung des Kindes zu beobachten. Weitere Untersuchungen bei gesunden Schwangeren sind nicht notwendig. Bei Auffälligkeiten sind die Diagnostik und Therapie mit unseren Leistungen sichergestellt.

Um den normalen Verlauf der Schwangerschaft zu überwachen, sind drei Ultraschalluntersuchungen als routinemäßige Vorsorgeuntersuchung vorgesehen. Es existieren keine wissenschaftlichen Studien, die einen Vorteil zusätzlicher Ultraschalluntersuchungen für Mutter und/oder Kind belegen.

Die Schwangerschafts-Ultraschall-Untersuchung kann eine Leistung der Barmer sein

Weitere Ultraschalluntersuchungen sind Leistungen der Barmer, wenn ein Befund auffällig ist.

Eine Knochendichtemessung generell durchzuführen ist nicht sinnvoll. Sofern bestimmte Verdachtsmomente vorliegen, wird die Messung als Leistung der Barmer durchgeführt.

Mittels Ultraschall oder Röntgen kann die Dichte der Knochen untersucht werden. Ärzte empfehlen die Untersuchung insbesondere Frauen nach der Menopause.

Die Knochendichtemessung ist sinnvoll bei Patienten, die eine Fraktur ohne entsprechende Gewalteinwirkung erlitten haben und bei denen aufgrund anderer Befunde ein Verdacht auf Osteoporose besteht. Der medizinische Nutzen der Knochendichtemessung ist bei Patienten belegt, die bereits einen Knochenbruch aufgrund ihrer Osteoporose erlitten haben. Hier kann bei nachgewiesener verminderter Knochendichte die Anzahl von Folgefrakturen durch eine geeignete Therapie gesenkt werden. Hat die Ärztin oder der Arzt die Absicht, aufgrund konkreter anamnetischer und klinischer Befunde, eine spezifische medikamentöse Therapie durchzuführen, kann die Untersuchung ebenfalls auf Kosten der Barmer durchgeführt werden.

Es gibt keine wissenschaftlichen Daten, die den Nutzen einer Knochendichtemessung

Die Knochendichtemessung kann eine Leistung der Barmer sein

Die Barmer übernimmt die Kosten der Knochendichtemessung, wenn

Eine regelmäßige Früherkennungsuntersuchung mittels PSA-Test bei symptomfreien Männern bedeutet nach derzeitigem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse keine höhere Lebenserwartung. Bei Verdacht auf Prostatakrebs ist die PSA-Bestimmung Leistung der Barmer.

Ob ein erhöhter PSA-Wert tatsächlich auf einen Tumor hinweist, ist fraglich. Verschiedene Gründe könnten Ursache für einen erhöhten Wert sein:

In diesem Zusammenhang ist es wichtig  zu wissen, dass der Prostatakrebs ein sehr häufiger Tumor ist. Er kommt bei circa 50 Prozent aller Männer im hohen Alter vor. Die jährliche Todesrate liegt bei 4 von 10.000 Männern. Der Prostatakrebs verläuft sehr langsam. Die meisten Männer werden davon nicht beeinträchtigt, zumal auch keine Beschwerden auftreten. In diesem Fall spricht man von einem latenten Krebs.

Die PSA-Bestimmung kann eine Leistung der Barmer sein

Gegenstand der jährlichen Krebsfrüherkennungsuntersuchungen für Männer ab 45 Jahren sind unter anderem die Tastuntersuchung der Prostata sowie die Befragung nach Symptomen. Bei einem Verdacht auf Prostatakrebs und zur Verlaufskontrolle eines solchen Tumors ist die PSA-Bestimmung Leistung der Barmer.

Eine sichere Unterscheidung zwischen gutartiger und bösartiger Prostatavergrößerung ist jedoch nur durch eine Gewebeprobe möglich. Diese zählt ebenfalls zu den Leistungen der Barmer.

Es ist nicht sicher, dass Ultraschalluntersuchungen zur Früherkennung von Gebärmutter- und Eierstockkrebs geeignet sind. Vorteile für Frauen mit potenziell heilbarem Krebs sind nicht erkennbar. Im Krankheitsverdacht ist die gynäkologische Ultraschalluntersuchung Leistung der Barmer.

Für die Früherkennung von Krebs der Gebärmutter und der Eierstöcke ist das Ultraschallverfahren unsicher. Generell lässt sich Gebärmutterhalskrebs nicht durch Ultraschalluntersuchungen auffinden. Auch Gebärmutterschleimhaut- und Eierstockkrebs kann durch Ultraschalluntersuchungen weder zuverlässig entdeckt noch sicher ausgeschlossen werden, da:

Bei vielen Frauen würde ein Verdacht geäußert, der sich nur mittels eingreifender Untersuchungen bestätigen oder ausräumen ließe. Bei Ultraschalluntersuchungen der Eierstöcke liegt dieser Verdacht hochgerechnet bei 200 von 10.000 untersuchten Frauen. Um die Diagnose zu sichern, müssten diesen 200 Frauen die Eierstöcke entfernt werden, obwohl nur eine tatsächlich erkrankt wäre.

Insgesamt würden Ultraschalluntersuchungen hier zu mehr Schaden als Nutzen führen.

Die gynäkologische Ultraschalluntersuchung kann eine Leistung der Barmer sein

Liegt ein Krankheitsverdacht vor und/oder bestehen Beschwerden, ist die gynäkologische Ultraschalluntersuchung Leistung der Barmer. Gleiches gilt bei Auffälligkeiten im Rahmen der Krebsfrüherkennung. Hierbei haben Frauen ab 20 Jahren unter anderem Anspruch auf eine gynäkologische Untersuchung mit Tastuntersuchung des Beckens und einem Zellabstrich vom Muttermund.

Stoßwellen – bekannt aus der Nierensteinzertrümmerung (Lithotripsie) – sind gebündelte Schallwellen, deren Wirkung sich erst in einem bestimmten "Brennpunkt" entfaltet. Dadurch können Therapieeffekte innerhalb des Körpers erreicht werden, ohne dabei die Haut zu verletzen.

Es gibt verschiedene weitere Erkrankungen, bei denen die extrakorporale Stoßwellentherapie (ESWT) angeboten wird. Hierzu gehört die Kalkschulter, Entzündungen an der Fußsohle (Plantarfasziitis) mit und ohne Fersensporn und auch der Tennis- und Golferellenbogen. Zudem werden die Stoßwellen bei Entzündungen der Achillessehne (Achillodynie), am Knie (Patellaspitzensyndrom) oder verkalkten Schleimbeutelentzündungen eingesetzt. Die ESWT soll nicht nur eine mechanische Zertrümmerung der Verkalkungen bewirken, sondern auch die Durchblutung und Ausschüttung körpereigener Botenstoffe fördern, um so Gewebe zu regenerieren oder neu zu bilden und um Schmerzen zu lindern. Die genaue Wirkung der Stoßwellen ist bisher jedoch noch nicht vollständig geklärt.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die ESWT bei orthopädischen, chirurgischen und schmerztherapeutischen Indikationen allerdings in die Anlage II der Richtlinie zu den Methoden vertragsärztliche Versorgung aufgenommen und damit als Methode eingestuft, die nicht als vertragsärztliche Leistung zu Lasten der Krankenkassen erbracht werden darf. Weder Nutzen noch medizinische Notwendigkeit noch Wirtschaftlichkeit könnten als gegeben angesehen werden. Es lägen zudem keine Untersuchungen zu Langzeit-Nebenwirkungen der ESWT vor.

In seiner Sitzung am 19.04.18 hat der G-BA die ESWT zur ambulanten Fersenschmerz-Behandlung in die Anlage I der Richtlinie "Methoden vertragsärztliche Versorgung" (anerkannte Methoden) aufgenommen.

Die ESWT darf bei Patientinnen und Patienten als ambulante Leistung erbracht werden, bei denen der Fersenschmerz die gewohnte körperliche Aktivität über mindestens sechs Monate eingeschränkt hat und während dieser Zeit unterschiedliche konservative Therapieansätze sowie Maßnahmen wie Dehnübungen und Schuheinlagen ohne relevante Beschwerdebesserung angewandt wurden. Die Behandlungskosten werden in diesem Fall über die Versichertenkarte abgerechnet.

Falls Sie sich für eine bestimmte IGeL-Leistung interessieren, informieren Sie sich möglichst schon vor einem Arztbesuch über diese Methode.

Eine Checkliste mit Fragen an Ihre Ärztin oder Ihren Arzt kann bei der Entscheidung für oder gegen eine individuelle Gesundheitsleistung helfen.

Individuelle Gesundheitsleistungen sind niemals dringend. Wenn Ihnen während des Arztbesuchs in der Praxis eine IGeL-Leistung empfohlen wird, erbitten Sie sich Bedenkzeit. Lassen Sie sich gegebenenfalls von unabhängigen Experten im  Portal der Verbraucherzentralen oder der gemeinnützigen  Unabhängige Patientenberatung Deutschland beraten.

Wir sagen Ihnen, ob die gewünschte Leistung in Ihrer individuellen Situation von der Krankenkasse übernommen wird. Melden Sie sich gerne über unsere kostenfreie Servicehotline 0800 333 10 10 bei uns. Unser Barmer-Teledoktor berät Sie außerdem gerne, wenn Sie sich unsicher sind, ob Sie eine IGeL-Leistung in Anspruch nehmen wollen. 

Vor Inanspruchnahme einer IGeL-Leistung sollten Ärztin bzw. Arzt und Patient unbedingt eine schriftliche Vereinbarung treffen.

Ärzte müssen vorher umfassend über eine IGeL-Leistung aufklären. Sie müssen den Patienten erklären, warum die Krankenkasse die Kosten nicht übernimmt. Ferner müssen sie die Leistung genau beschreiben und das voraussichtliche Honorar in Euro beziffern.

Lehnen Sie ein IGeL-Angebot ab, kann die Ärztin/der Arzt keine schriftliche Erklärung über das ausgeschlagene Angebot von Ihnen fordern.  In der Vereinbarung muss die Patienten ausdrücklich erklären, dass sie die Leistung wünschen und wissen, dass sie diese selbst bezahlen müssen. Denn: Individuelle Gesundheitsleistungen werden außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung erbracht. Sie müssen von den Patienten privat bezahlt werden. Eine Kostenerstattung kommt nicht in Frage.

Die Rechnung muss auf Basis der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) gestellt werden. Die Ärzte können die darin enthaltenen Gebührensätze mit einem Steigerungssatz multiplizieren. Dieser darf bei 1,8 oder 2,3 und höchstens bei 3,5 liegen.

Die Rechnung sollte alle Einzelleistungen enthalten, einschließlich der jeweiligen GOÄ-Abrechnungsziffer, des Steigerungssatzes und des sich daraus ergebenden Euro-Betrags.

Individuelle Gesundheitsleitungen auf dem Prüfstand. Im Portal IGeL-Monitor des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.V. (MDS) finden Sie Bewertungen einzelner Igel-Leistungen auf Grundlage wissenschaftlicher Kriterien, zum Beispiel zur professionellen Zahnreinigung oder der Colon-Hydro-Therapie. Den IGeL-Monitor erreichen Sie unter www.igel-monitor.de.

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